EU-RechtVerordnungenDie EU-FischereikontrollregelungTITEL XI MASSNAHMEN ZUR GEWÄHRLEISTUNG DER BEACHTUNG DER ZIELE DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK DURCH DIE MITGLIEDSTAATENKAPITEL III Abzug und Übertragung von Quoten und FischereiaufwandArtikel 106

Artikel 106 Abzug von Fischereiaufwand

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