Artikel 10 Anreizmaßnahmen — Verbesserung der Kraftstoffeffizienz und Bremsleistung sowie Verringerung der Rollgeräusche von Reifen (bis April 2021)
Die Mitgliedstaaten geben keine Anreize in Bezug auf Reifen unterhalb der Kraftstoffeffizienz- bzw. Nasshaftungsklasse C im Sinne von Anhang I Teil A bzw. B. Steuer- und finanzpolitische Maßnahmen stellen keine Anreizmaßnahmen im Sinne dieser Verordnung dar.
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