Artikel 97 — EU-System der Zollbefreiungen
Gliederung
TITEL II BEFREIUNG VON DEN EINGANGSABGABEN
KAPITEL XXII Zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken eingeführte Waren
Artikel 97
Von der Befreiung ausgeschlossen sind Waren, die Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken dienen, welche ihrerseits bereits eine Absatzförderung darstellen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden