Artikel 94 — EU-System der Zollbefreiungen
Gliederung
TITEL II BEFREIUNG VON DEN EINGANGSABGABEN
KAPITEL XXI Zur Absatzförderung eingeführte Waren
C.Auf Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen ge- oder verbrauchte Waren
Artikel 94
Von der Befreiung nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a und b sind ausgeschlossen:
a) alkoholische Erzeugnisse;
b) Tabak und Tabakwaren;
c) Brenn- und Treibstoffe.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden