Artikel 93 — EU-System der Zollbefreiungen
Die Befreiung nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe d gilt nur für Werbedrucke und Werbegegenstände, die
a) ausschließlich zur unentgeltlichen Verteilung an die Besucher während der Veranstaltung bestimmt sind;
b) ihrem Gesamtwert und ihrer Menge nach der Art der Veranstaltung, der Besucherzahl sowie der jeweiligen Beteiligung des Ausstellers angemessen sind.
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