Artikel 92 — EU-System der Zollbefreiungen
Die Befreiung nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe b gilt nur für Waren, die
a) auf der Veranstaltung verbraucht oder vernichtet werden; und
b) ihrem Gesamtwert und ihrer Menge nach der Art der Veranstaltung, der Besucherzahl sowie der jeweiligen Beteiligung des Ausstellers angemessen sind.
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