Artikel 87 — EU-System der Zollbefreiungen
Gliederung
Rückverweise
Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich des Artikels 88 Werbedrucke, wie z. B. Kataloge, Preislisten, Gebrauchsanweisungen oder Merkblätter betreffend
a) zum Verkauf oder zur Vermietung angebotene Waren; oder
b) im Verkehrswesen, bei Versicherungen und bei Banken angebotene Dienstleistungen;
wenn die Angebote von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person ausgehen.
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