EU-RechtVerordnungenEU-System der ZollbefreiungenTITEL II BEFREIUNG VON DEN EINGANGSABGABENKAPITEL I Übersiedlungsgut von natürlichen Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus einem Drittland in die Gemeinschaft verlegenArtikel 8

Artikel 8

In Kraft seit 30. Dezember 2009
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