Artikel 70 — EU-System der Zollbefreiungen
Die in Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a und in Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehene unmittelbare Befreiung zugunsten von Blinden und anderen behinderten Personen für Waren ihres persönlichen Gebrauchs wird unter der Bedingung gewährt, dass die betreffenden Personen gemäß den in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen nachweisen können, dass sie aufgrund ihrer Behinderung berechtigt sind, die Befreiung in Anspruch zu nehmen.
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