EU-RechtVerordnungenEU-System der ZollbefreiungenTITEL II BEFREIUNG VON DEN EINGANGSABGABENKAPITEL XVII Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren; Waren für Blinde und andere behinderte PersonenB.Zugunsten Behinderter1.Gegenstände für BlindeArtikel 66

Artikel 66

In Kraft seit 30. Dezember 2009
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