Artikel 62 — EU-System der Zollbefreiungen
Gliederung
TITEL II BEFREIUNG VON DEN EINGANGSABGABEN
KAPITEL XVII Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren; Waren für Blinde und andere behinderte Personen
A.Für allgemeine Zwecke
Artikel 62
Rückverweise
Von der Befreiung ausgeschlossen sind
a) alkoholische Erzeugnisse;
b) Tabak und Tabakwaren;
c) Kaffee und Tee;
d) Kraftfahrzeuge, außer Krankenwagen.
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