Artikel 6 — EU-System der Zollbefreiungen
Von der Befreiung sind ausgeschlossen:
a) alkoholische Erzeugnisse;
b) Tabak und Tabakwaren;
c) Nutzfahrzeuge;
d) gewerblich genutzte Gegenstände, außer tragbaren Instrumenten und Geräten für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten.
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