Artikel 45 — EU-System der Zollbefreiungen
Die Befreiung von den Eingangsabgaben gemäß Artikel 44 Absatz 1 gilt auch für
a) Ersatzteile, Bestandteile oder spezifische Zubehörteile von wissenschaftlichen Instrumenten oder Apparaten unter der Voraussetzung, dass diese Ersatzteile, Bestandteile oder Zubehörteile zur gleichen Zeit wie diese Instrumente oder Apparate eingeführt werden oder dass im Fall der späteren Einfuhr erkennbar ist, dass sie für Instrumente oder Apparate bestimmt sind,
b) Werkzeuge für die Instandhaltung, Prüfung, Einstellung oder Instandsetzung wissenschaftlicher Instrumente oder Apparate unter der Voraussetzung, dass diese Werkzeuge zur gleichen Zeit wie diese Instrumente oder Apparate eingeführt werden oder dass im Fall der späteren Einfuhr erkennbar ist, dass sie für Instrumente oder Apparate bestimmt sind,
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