Artikel 31 — EU-System der Zollbefreiungen
Von der Befreiung ausgeschlossen sind
a) Beförderungsmittel, die keine Produktionsmittel darstellen oder die nicht zum Erbringen einer Dienstleistung bestimmt sind;
b) zum menschlichen Verzehr oder zur Fütterung von Tieren bestimmte Vorräte jeder Art;
c) Brennstoffe sowie Vorräte an Rohstoffen, Fertig- oder Halbfertigwaren;
d) Vieh im Besitz von Viehhändlern.
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