EU-RechtVerordnungenEU-System der ZollbefreiungenTITEL II BEFREIUNG VON DEN EINGANGSABGABENKAPITEL VII Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die anlässlich einer Betriebsverlegung aus einem Drittland in die Gemeinschaft eingeführt werdenArtikel 28

Artikel 28

In Kraft seit 30. Dezember 2009
Up-to-date