Artikel 27 — EU-System der Zollbefreiungen
Gliederung
Rückverweise
Bei den nachstehend bezeichneten Waren ist die Befreiung nach Artikel 25 Absatz 1 je Sendung auf die folgenden Höchstmengen beschränkt:
a) Tabakwaren:
b) Alkohol und alkoholische Getränke:
c) Parfums: 50 g oderToilettewasser: 0,25 Liter.
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