Artikel 23 — EU-System der Zollbefreiungen
Gliederung
(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich des Artikels 24 Sendungen von Waren mit geringem Wert, die unmittelbar aus einem Drittland an einen Empfänger in der Gemeinschaft versandt werden.
(2) Als „Waren mit geringem Wert“ im Sinne von Absatz 1 gelten Waren, deren Gesamtwert je Sendung 150 EUR nicht übersteigt.
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