Artikel 22 — EU-System der Zollbefreiungen
Gliederung
TITEL II BEFREIUNG VON DEN EINGANGSABGABEN
KAPITEL IV Ausstattung, Ausbildungsmaterial und Haushaltsgegenstände von Schülern und Studenten
Artikel 22
Rückverweise
Die Befreiung wird pro Schul- bzw. Studienjahr mindestens einmal gewährt.
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