Artikel 20 — EU-System der Zollbefreiungen
Gliederung
Rückverweise
Die Artikel 17, 18 und 19 gelten sinngemäß für Erbschaftsgut, das eine im Zollgebiet der Gemeinschaft niedergelassene juristische Person, die eine Tätigkeit ohne Gewinnabsichten ausübt, als Erbe oder Vermächtnisnehmer aus einem Nachlass erhält.
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