Artikel 18 — EU-System der Zollbefreiungen
Gliederung
Rückverweise
Von der Befreiung ausgeschlossen sind:
a) alkoholische Erzeugnisse;
b) Tabak und Tabakwaren;
c) Nutzfahrzeuge;
d) gewerblich genutzte Gegenstände, außer tragbaren Instrumenten und Geräten für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten, die der Verstorbene zur Berufsausübung verwendet hat;
e) Vorräte an Rohstoffen oder Fertig- bzw. Halbfertigwaren;
f) lebendes Inventar sowie Vorräte an landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die über die üblicherweise von einer Familie als Vorrat gehaltene Menge hinausgehen.
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