Artikel 127 — EU-System der Zollbefreiungen
Gliederung
TITEL IV ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 127
Wird eine Befreiung von den Eingangs- oder Ausfuhrabgaben im Rahmen eines in Euro festgesetzten Betrages gewährt, so können die Mitgliedstaaten die sich bei der Umrechnung in die jeweilige Landeswährung ergebende Summe auf- oder abrunden.
Die Mitgliedstaaten können auch den Gegenwert des in Euro festgesetzten Betrages in Landeswährung unverändert beibehalten, wenn bei der jährlichen Anpassung nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 die Umrechnung dieses Betrags vor der in Absatz 1 vorgesehenen Auf- oder Abrundung dazu führt, dass sich der in Landeswährung ausgedrückte Gegenwert um weniger als 5 v. H. ändert oder dass er sich vermindert.
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