Artikel 126 — EU-System der Zollbefreiungen
Gliederung
TITEL IV ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 126
Ist in dieser Verordnung vorgesehen, dass die Befreiung nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird, so hat der Beteiligte den zuständigen Behörden nachzuweisen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden