Artikel 121 — EU-System der Zollbefreiungen
Von den Ausfuhrabgaben befreit sind Futtermittel jeder Art, die für Tiere während ihrer Beförderung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft in ein Drittland auf den Transportmitteln mitgeführt werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden