Artikel 118 — EU-System der Zollbefreiungen
Gliederung
TITEL III BEFREIUNG VON DEN AUSFUHRABGABEN
KAPITEL III Von Landwirten auf Grundstücken in der Gemeinschaft erwirtschaftete Erzeugnisse
Artikel 118
Die Befreiung wird nur für Waren gewährt, die von dem Landwirt oder in seinem Auftrag in das betreffende Drittland eingeführt werden.
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