Artikel 117 — EU-System der Zollbefreiungen
Gliederung
TITEL III BEFREIUNG VON DEN AUSFUHRABGABEN
KAPITEL III Von Landwirten auf Grundstücken in der Gemeinschaft erwirtschaftete Erzeugnisse
Artikel 117
Die Befreiung nach Artikel 116 Absatz 1 gilt nur für Waren, die keiner anderen als der nach der Ernte oder Erzeugung üblichen Behandlung unterzogen wurden.
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