Artikel 107 — EU-System der Zollbefreiungen
(1) Von den Eingangsabgaben befreit ist vorbehaltlich der Artikel 108, 109 und 110
a) Treibstoff in den Hauptbehältern von in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführten
b) Treibstoff in tragbaren Behältern, die in Personenkraftfahrzeugen oder auf Krafträdern mitgeführt werden, bis zu einer Höchstmenge von 10 l je Fahrzeug;
die einzelstaatlichen Bestimmungen über Besitz und Beförderung von Treibstoff bleiben hiervon unberührt.
(2) Im Sinne des Absatzes 1 gelten als
a) „Nutzfahrzeuge“: Straßenkraftfahrzeuge (einschließlich Zugmaschinen mit oder ohne Anhänger), die nach Bauart und Ausrüstung geeignet sind zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Beförderung von
b) „Personenkraftfahrzeug“: Kraftfahrzeuge, die den Kriterien unter Buchstabe a nicht entsprechen;
c) „Hauptbehälter“:
d) „Spezialcontainer“: alle Behälter mit Vorrichtungen, die speziell für Systeme wie z. B. Kühlung, Sauerstoffzufuhr oder Wärmeisolierung dienen.
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