EU-RechtVerordnungenSchutz von Tieren zum Zeitpunkt der TötungKAPITEL II ALLGEMEINE ANFORDERUNGENArtikel 9

Artikel 9 Einsatz von Geräten zur Ruhigstellung und Betäubung

In Kraft seit 08. Dezember 2009
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Artikel 9 Einsatz von Geräten zur Ruhigstellung und Betäubung — Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung | GesetzeFinden.at