EU-RechtVerordnungenSchutz von Tieren zum Zeitpunkt der TötungKAPITEL II ALLGEMEINE ANFORDERUNGENArtikel 3

Artikel 3Allgemeine Anforderungen in Bezug auf die Tötung und damit zusammenhängende Tätigkeiten

In Kraft seit 08. Dezember 2009
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