Artikel 29 Übergangsbestimmungen — Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung
Gliederung
KAPITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 29 Übergangsbestimmungen
Rückverweise
(1) Bis zum 8. Dezember 2019 gilt Artikel 14 Absatz 1 nur für neue Schlachthöfe und für neu ausgelegte, gebaute oder ausgerüstete Teile davon gemäß Anhang II, die nicht vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurden.
(2) Bis zum 8. Dezember 2015 können die Mitgliedstaaten Personen, die eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren nachweisen, im Wege eines vereinfachten Verfahrens Sachkundenachweise im Sinne des Artikels 21 ausstellen.
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