Artikel 28 Aufhebung — Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung
Gliederung
KAPITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 28 Aufhebung
Rückverweise
(1) Die Richtlinie 93/119/EWG wird aufgehoben.
Allerdings kommen für die Zwecke von Artikel 29 Absatz 1 die folgenden Vorschriften der Richtlinie 93/119/EG weiterhin zur Anwendung:
a) Anhang A:
b) Anhang C Abschnitt II Nummer 3.A.2, Nummer 3.B.1 erster Unterabsatz, Nummer 3.B.2, Nummer 3.B.4 sowie Nummern 4.2 und 4.3.
(2) Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf diese Verordnung.
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