Artikel 25 Ausschussverfahren — Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung
Gliederung
KAPITEL VI NICHTEINHALTUNG, SANKTIONEN UND DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE
Artikel 25 Ausschussverfahren
Rückverweise
(1) Die Kommission wird durch den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt, der durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzt wurde.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
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