Artikel 24 Durchführungsbestimmungen — Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung
Gliederung
KAPITEL VI NICHTEINHALTUNG, SANKTIONEN UND DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE
Artikel 24 Durchführungsbestimmungen
Rückverweise
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Vorschriften können nach dem Verfahren gemäß Artikel 25 Absatz 2 erlassen werden.
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