Artikel 23 Sanktionen — Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung
Gliederung
KAPITEL VI NICHTEINHALTUNG, SANKTIONEN UND DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE
Artikel 23 Sanktionen
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und ergreifen alle Maßnahmen, die für ihre Durchsetzung erforderlich sind. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Vorschriften spätestens bis zum 1. Januar 2013 mit und unterrichten sie unverzüglich über alle späteren Änderungen dieser Vorschriften.
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