Artikel 19 Nottötung — Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung
Gliederung
KAPITEL IV BESTANDSRÄUMUNG UND NOTTÖTUNG
Artikel 19 Nottötung
Im Fall der Nottötung ergreift der Halter der betroffenen Tiere alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Tiere so bald als möglich zu töten.
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