Artikel 17 Tierschutzbeauftragte — Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung
Gliederung
KAPITEL III ZUSÄTZLICHE VORSCHRIFTEN FÜR SCHLACHTHÖFE
Artikel 17 Tierschutzbeauftragte
Rückverweise
(1) Die Unternehmer benennen für jeden Schlachthof einen bzw. eine Tierschutzbeauftragte(n), der bzw. die ihnen hilft, die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.
(2) Die Tierschutzbeauftragten unterstehen unmittelbar den Unternehmern und erstatten diesen direkt Bericht über Angelegenheiten des Tierschutzes. Sie dürfen das Personal des Schlachthofs erforderlichenfalls anweisen, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass diese Verordnung eingehalten wird.
(3) Die Zuständigkeiten der Tierschutzbeauftragten werden in den Standardarbeitsanweisungen des Schlachthofs festgelegt und dem betreffenden Personal in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht.
(4) Die Tierschutzbeauftragten verfügen über einen Sachkundenachweis gemäß Artikel 21, der für alle Tätigkeiten in den Schlachthöfen ausgestellt wird, für die sie zuständig sind.
(5) Die Tierschutzbeauftragten führen Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die in dem Schlachthof, in dem sie ihre Aufgaben erfüllen, zur Verbesserung des Tierschutzes ergriffen werden. Diese Aufzeichnungen sind mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf deren Antrag hin zur Verfügung zu stellen.
(6) 1000
150000
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 bezeichnet der Begriff „Großvieheinheit“ eine Standardmaßeinheit, die die Zusammenfassung der verschiedenen Arten von Viehbeständen zu Vergleichszwecken erlaubt.
Zum Zweck der Anwendung des Unterabsatzes 1 legen die Mitgliedstaaten die folgenden Umrechnungssätze fest:
a) ausgewachsene Rinder im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) und Einhufer: 1 GVE;
b) sonstige Rinder: 0,50 GVE;
d) sonstige Schweine: 0,15 GVE;
e) Schafe und Ziegen: 0,10 GVE;
f) Schaflämmer, Ziegenlämmer und Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 15 kg: 0,05 GVE.
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