EU-RechtVerordnungenSchutz von Tieren zum Zeitpunkt der TötungKAPITEL III ZUSÄTZLICHE VORSCHRIFTEN FÜR SCHLACHTHÖFEArtikel 15

Artikel 15 Handhabung und Ruhigstellung im Schlachthof

In Kraft seit 08. Dezember 2009
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Artikel 15 Handhabung und Ruhigstellung im Schlachthof — Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung | GesetzeFinden.at