Artikel 14 Auslegung, Bau und Ausrüstung von Schlachthöfen — Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung
Gliederung
KAPITEL III ZUSÄTZLICHE VORSCHRIFTEN FÜR SCHLACHTHÖFE
Artikel 14 Auslegung, Bau und Ausrüstung von Schlachthöfen
Rückverweise
(1) Die Unternehmer stellen sicher, dass Auslegung und Bau sowie die Ausrüstung von Schlachthöfen den Vorschriften in Anhang II entsprechen.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung übermitteln die Unternehmer auf Antrag der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannten zuständigen Behörde für jeden Schlachthof zumindest folgende Angaben:
a) die Höchstzahl der Tiere pro Stunde für jede Schlachtlinie;
b) die Kategorien und die Gewichtsklassen der Tiere, für die die Geräte zur Ruhigstellung oder Betäubung eingesetzt werden können;
c) die Höchstkapazität jeder Stallung.
Die zuständige Behörde bewertet die vom Unternehmer gemäß Unterabsatz 1 übermittelten Angaben bei der Genehmigung des Schlachthofs.
(3) Nach dem Verfahren gemäß Artikel 25 Absatz 2 kann Folgendes erlassen werden:
a) Regelungen, mit denen mobile Schlachthöfe von den Vorschriften des Anhangs II ausgenommen werden;
b) Änderungen, die zur Anpassung von Anhang II an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlich sind.
Bis zum Erlass der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Ausnahmeregelungen können die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften für mobile Schlachthöfe einführen bzw. beibehalten.
(4) Nach dem Verfahren gemäß Artikel 25 Absatz 2 können Leitlinien der Gemeinschaft für die Durchführung von Absatz 2 sowie von Anhang II erlassen werden.
Keine Ergebnisse gefunden