Artikel 13 Ausarbeitung und Verbreitung von Leitfäden für bewährte Verfahrensweisen — Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung
Gliederung
KAPITEL II ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
Artikel 13 Ausarbeitung und Verbreitung von Leitfäden für bewährte Verfahrensweisen
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten fördern die Ausarbeitung und Verbreitung von Leitfäden für bewährte Verfahrensweisen, um die Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern.
(2) Diese Leitfäden für bewährte Verfahrensweisen werden von den Unternehmerorganisationen wie folgt ausgearbeitet und verbreitet:
a) Die Vertreter der Nichtregierungsorganisationen, der zuständigen Behörden und der interessierten Kreise werden konsultiert;
b) die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c genannten wissenschaftlichen Gutachten werden berücksichtigt.
(3) Die zuständige Behörde prüft die Leitfäden für bewährte Verfahrensweisen, um sicherzustellen, dass sie gemäß Artikel 2 erstellt wurden und mit den geltenden Leitlinien der Gemeinschaft im Einklang stehen.
(4) Legen die Unternehmerorganisationen keine Leitfäden für bewährte Verfahrensweisen vor, so kann die zuständige Behörde eigene Leitfäden ausarbeiten und veröffentlichen.
(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission sämtliche Leitfäden für bewährte Verfahrensweisen, die von der zuständigen Behörde validiert worden sind. Die Kommission erstellt und unterhält ein Registrierungssystem für diese Leitfäden, das sie den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt.
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