Artikel 12 Einfuhr aus Drittländern — Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung
Gliederung
KAPITEL II ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
Artikel 12 Einfuhr aus Drittländern
Rückverweise
Die Vorschriften der Kapitel II und III gelten für die Zwecke des Artikels 12 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 854/2004.
Neben der Gesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Fleisch aus einem Drittland ist als Begleitpapier eine Bescheinigung erforderlich, die belegt, dass Vorschriften eingehalten worden sind, die denen der Kapitel II und III dieser Verordnung zumindest gleichwertig sind.
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