Artikel 11 Direkte Abgabe kleiner Mengen von Geflügel, Kaninchen und Hasen — Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung
Gliederung
KAPITEL II ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
Artikel 11 Direkte Abgabe kleiner Mengen von Geflügel, Kaninchen und Hasen
Rückverweise
(1) Auf die Schlachtung von Geflügel, Kaninchen und Hasen im landwirtschaftlichen Betrieb im Hinblick auf die direkte Abgabe kleiner Mengen Fleischs durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder lokale Einzelhandelsgeschäfte, die dieses Fleisch unmittelbar an den Endverbraucher als Frischfleisch abgeben, finden ausschließlich die Artikel 3 Absatz 1, 4 Absatz 1 und 7 Absatz 1 Anwendung, sofern die Zahl der im landwirtschaftlichen Betrieb geschlachteten Tiere die Höchstzahl von Tieren nicht übersteigt, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 25 Absatz 2 festzulegen ist.
(2) Auf die Schlachtung dieser Tiere finden die Vorschriften der Kapitel II und III dieser Verordnung Anwendung, wenn ihre Zahl die Höchstzahl im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels übersteigt.
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