Artikel 10 Privater Eigenverbrauch — Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung
Gliederung
KAPITEL II ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
Artikel 10 Privater Eigenverbrauch
Rückverweise
Auf die Schlachtung von anderen Tieren als Geflügel, Kaninchen und Hasen und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die von ihrem Besitzer oder einer unter der Verantwortung und Aufsicht des Besitzers handelnden Person außerhalb eines Schlachthofs für den privaten Eigenverbrauch durchgeführt werden, finden ausschließlich die Artikel 3 Absatz 1, 4 Absatz 1 und 7 Absatz 1 Anwendung.
Auf die Schlachtung von anderen Tieren als Geflügel, Kaninchen und Hasen sowie Schweinen, Schafen und Ziegen außerhalb eines Schlachthofs durch den Besitzer oder eine unter der Verantwortung und Aufsicht des Besitzers handelnde Person für den privaten Eigenverbrauch finden jedoch auch Artikel 15 Absatz 3 sowie Anhang III Nummern 1.8 bis 1.11, 3.1 und — sofern nur auf die einfache Betäubung Bezug genommen wird — 3.2 Anwendung.
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