Artikel 9 Erneuerung und Änderung der Genehmigung — Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt
Gliederung
KAPITEL III GENEHMIGUNGSPFLICHTIGER LINIENVERKEHR
Artikel 9 Erneuerung und Änderung der Genehmigung
Rückverweise
Artikel 8 gilt sinngemäß für Anträge auf Erneuerung einer Genehmigung oder auf Änderung der Bedingungen für den Betrieb genehmigungspflichtiger Verkehrsdienste.
Bei geringfügigen Änderungen der Beförderungsbedingungen, insbesondere bei Anpassungen des Einsatzes der Verkehrsdienste, der Fahrpreise und der Fahrpläne, genügt eine Unterrichtung der übrigen betroffenen Mitgliedstaaten über die Änderung durch die Genehmigungsbehörde.
Die betreffenden Mitgliedstaaten können übereinkommen, dass die Genehmigungsbehörde allein über Änderungen der Bedingungen für den Betrieb eines Verkehrsdienstes entscheidet.
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