Artikel 25 Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten — Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt
Gliederung
KAPITEL VII DURCHFÜHRUNG
Artikel 25 Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten können bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen über eine weiter gehende Liberalisierung der unter diese Verordnung fallenden Verkehrsdienste treffen, insbesondere hinsichtlich der Genehmigungsregelung sowie der Vereinfachung der Kontrollpapiere oder der Befreiung davon, besonders in Grenzregionen.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle aufgrund von Absatz 1 getroffenen Vereinbarungen.
Keine Ergebnisse gefunden