Artikel 22 Ahndung von Verstößen durch den Niederlassungsmitgliedstaat — Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt
Gliederung
KAPITEL VI ÜBERWACHUNGSVERFAHREN UND AHNDUNG VON VERSTÖSSEN
Artikel 22 Ahndung von Verstößen durch den Niederlassungsmitgliedstaat
Rückverweise
(1) Bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs in einem Mitgliedstaat bzw. bei Feststellung solcher Verstöße in einem Mitgliedstaat, insbesondere bei Verstößen gegen die Bestimmungen betreffend die Fahrzeuge, die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer sowie die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 5 ohne entsprechende Genehmigung, treffen die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats des Verkehrsunternehmers, der den Verstoß begangen hat, die für diesen Fall geeigneten Maßnahmen, die eine Verwarnung einschließen können, falls diese vom einzelstaatlichen Recht vorgesehen ist. Dies kann unter anderem zur Verhängung der folgenden Verwaltungssanktionen führen:
a) dem befristeten oder dauerhaften Entzug einiger oder aller beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz;
b) dem befristeten oder dauerhaften Entzug der Gemeinschaftslizenz.
Diese Sanktionen können nach der endgültigen Entscheidung in der Angelegenheit bestimmt werden; sie richten sich nach der Schwere des vom Inhaber der Gemeinschaftslizenz begangenen Verstoßes und der Gesamtzahl der beglaubigten Kopien dieser Lizenz, über die dieser für seine grenzüberschreitenden Verkehrsdienste verfügt.
(2) Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats teilen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Verstöße festgestellt wurden, schnellstmöglich, spätestens jedoch sechs Wochen nach ihrer endgültigen Entscheidung in der Angelegenheit mit, welche der in Absatz 1 vorgesehenen Sanktionen gegebenenfalls verhängt wurden.
Falls keine Sanktionen verhängt wurden, geben die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats die Gründe hierfür an.
(3) Die zuständigen Behörden achten darauf, dass die gegen den betreffenden Verkehrsunternehmer verhängten Sanktionen insgesamt in einem angemessenen Verhältnis zu dem bzw. zu den zugrunde liegenden Verstößen stehen, und berücksichtigen dabei etwaige Sanktionen für denselben Verstoß, die in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verstoß festgestellt wurde, verhängt wurden.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verkehrsunternehmer gegen jede verwaltungsrechtliche Sanktion, die aufgrund dieses Artikels gegen sie verhängt wurde, einen Rechtsbehelf einlegen können.
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