Artikel 21 Entzug der Gemeinschaftslizenzen und Genehmigungen — Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt
Gliederung
KAPITEL VI ÜBERWACHUNGSVERFAHREN UND AHNDUNG VON VERSTÖSSEN
Artikel 21 Entzug der Gemeinschaftslizenzen und Genehmigungen
Rückverweise
(1) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist, entziehen die Gemeinschaftslizenz, wenn
a) der Inhaber die Bedingungen des Artikels 3 Absatz 1 nicht mehr erfüllt oder
b) die für die Erteilung der Gemeinschaftslizenz wesentlichen Angaben des Inhabers unrichtig waren.
(2) Die Genehmigungsbehörde widerruft insbesondere auf Verlangen des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist, die aufgrund dieser Verordnung erteilte Genehmigung, sofern der Inhaber die Voraussetzungen, die für deren Erteilung ausschlaggebend waren, nicht mehr erfüllt. Diese Behörde unterrichtet davon unverzüglich die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats.
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