Artikel 20 Gegenseitige Amtshilfe — Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt
Gliederung
KAPITEL VI ÜBERWACHUNGSVERFAHREN UND AHNDUNG VON VERSTÖSSEN
Artikel 20 Gegenseitige Amtshilfe
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten leisten einander Amtshilfe bei der Durchführung und Überwachung dieser Verordnung. Sie tauschen Informationen über die gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eingerichteten einzelstaatlichen Kontaktstellen aus.
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