Artikel 19 Kontrollen auf der Straße und in den Unternehmen — Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt
Gliederung
KAPITEL VI ÜBERWACHUNGSVERFAHREN UND AHNDUNG VON VERSTÖSSEN
Artikel 19 Kontrollen auf der Straße und in den Unternehmen
Rückverweise
(1) Die Genehmigung oder das Kontrollpapier sind im Fahrzeug mitzuführen und jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.
(2) Verkehrsunternehmer, die Beförderungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen durchführen, lassen Kontrollen zur Feststellung der ordnungsgemäßen Durchführung der Beförderungen, insbesondere der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, zu. Im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung sind die Kontrollberechtigten befugt,
a) die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen des Unternehmens zu prüfen;
b) an Ort und Stelle Kopien oder Auszüge der Bücher und Unterlagen anzufertigen;
c) sich Zugang zu allen Gebäuden, Grundstücken und Fahrzeugen des Unternehmens zu verschaffen;
d) sich sämtliche Auskünfte aus Büchern, Unterlagen und Datenbanken zugänglich machen zu lassen.
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