Artikel 18 Fahrausweise — Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt
Gliederung
KAPITEL VI ÜBERWACHUNGSVERFAHREN UND AHNDUNG VON VERSTÖSSEN
Artikel 18 Fahrausweise
Rückverweise
(1) Verkehrsunternehmer, die einen Linienverkehr — mit Ausnahme der Sonderformen des Linienverkehrs — durchführen, stellen Einzel- oder Sammelfahrausweise aus, die folgende Angaben enthalten:
a) Ausgangspunkt und Bestimmungsort sowie gegebenenfalls die Rückfahrt;
b) die Gültigkeitsdauer des Fahrausweises;
c) den Beförderungstarif.
(2) Die Fahrausweise nach Absatz 1 sind jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.
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