Artikel 14 Allgemeiner Grundsatz — Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt
Gliederung
KAPITEL V KABOTAGE
Artikel 14 Allgemeiner Grundsatz
Rückverweise
Jeder gewerbliche Personenkraftverkehrsunternehmer, der Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist, ist unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen und ohne Diskriminierung aufgrund seiner Staatsangehörigkeit oder seines Niederlassungsorts zur Kabotage gemäß Artikel 15 berechtigt.
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