Artikel 10 Erlöschen einer Genehmigung — Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt
Gliederung
KAPITEL III GENEHMIGUNGSPFLICHTIGER LINIENVERKEHR
Artikel 10 Erlöschen einer Genehmigung
Rückverweise
(1) 23. Oktober 2007
ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1.
(2) Besteht kein Verkehrsbedarf mehr, so beträgt die nach Absatz 1 einzuhaltende Frist einen Monat.
(3) Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten vom Erlöschen der Genehmigung.
(4) Der Genehmigungsinhaber hat die Benutzer durch eine geeignete Bekanntmachung einen Monat im Voraus von der Einstellung des Verkehrsdienstes zu unterrichten.
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